Was Bundesbern für die Fische macht

Um dem problematischen Zustand unserer Gewässer sowie dem Rückgang der Lebewesen in ihnen entgegenzuwirken wurde im Jahre 2005 die Volksinitiative Lebendiges Wasser (Renaturierungs-Initiative) initiiert. Im Jahr 2010 wurde ihr Gegenvorschlag angenommen und auf das Jahr 2011 kam es zur Revision des Gewässerschutzgesetzes und der Gewässerschutzverordnung. Diese beiden rechtlichen Bestimmungen bilden die Kernstücke zur Wiederherstellung von natürlichen Gewässern in der Schweiz. Dies betrifft die Verbesserung der negativen Auswirkungen von Wasserkraftwerken, die Revitalisierung von stark degradierten Flussabschnitten und Seeufern sowie die Ausscheidung eines Gewässerraumes.
Die Details zur konkreten Umsetzung finden Sie hier. Wie diese Massnahmen finanziert werden ist hier beschrieben.

Sanierung Wasserkraftwerke

In Bezug auf die Wiederherstellung der Fischwanderungen an den Wasserkraftwerken sieht die Situation folgendermassen aus: 
von den gesamtschweizerisch 2’075 kraftwerksbedingten Wanderhindernissen müssen bis im Jahr 2030 bei 970 der Fischaufstieg, der Fischabstieg oder beide Wanderkorridore wiederhergestellt werden. Im Detail bedeutet dies, dass

  1. an 724 Anlagen ein Fischabstieg / Fischschutz gebaut werden muss.
  2. an 511 kraftwerksbedingten Hindernissen Fischaufstiegshilfen (FAuH) gebaut werden müssen.
  3. 166 bestehende FAuH nachgebessert werden müssen, da sie aktuell nicht funktionstüchtig sind.

Fliessgewässer-Revitalisierungen

Eine Analyse des Zustands der Schweizer Fliessgewässer ergab, dass insgesamt 9’612 Fliessgewässerkilometer in einem degradierten Zustand und gleichzeitig von ökologischem und landschaftlichem Nutzen sind. Mit Revitalisierungen sollen nun 4’000 km dieser Gewässerabschnitte ihre natürliche Gewässerstruktur, Eigendynamik sowie Längsvernetzung zurückerhalten. Der Umsetzungshorizont beträgt dabei 80 Jahre und ist somit eine Mehrgenerationen-Aufgabe. Die Kantone erstellen dazu Revitalisierungsplanungen mit einem Zeithorizont von 20 Jahren und erneuern ihre Planungen alle 12 Jahre. Die ersten Planungen wurden Ende 2014 eingereicht und müssen auf 2026 erstmals erneuert werden.

Seeufer-Revitalisierungen

Ebenso wie die Fliessgewässer wird auch ein Teil der Seeufer revitalisiert. Dazu wurde bis Ende 2022 der Zustand der bestehenden Seeufer ermittelt (was bei den Fliessgewässern schon bis Ende 2014 geschehen ist). Diese Planungen enthalten die zu revitalisierenden Gewässerabschnitte, die Art der Revitalisierungsmassnahmen und die Fristen, innert welcher die Massnahmen umgesetzt werden. Der Planungshorizont umfasst ebenfalls 20 Jahre und wird alle 12 Jahre erneuert.

Gewässerraum

Das revidierte Gewässerschutzgesetz verpflichtet die Kantone auch, bis Ende 2018, entlang von Gewässern einen Gewässerraum auszuscheiden. Damit wird eine Pufferzone gebildet, die einerseits die Gewässer vor Verschmutzung schützt (z.B. Auswaschungen aus der Landwirtschaft) und andererseits werden dadurch Bauten vor Hochwassern geschützt. Innerhalb des Gewässerraums sind neue Anlagen grundsätzlich verboten, bestehende Bauten dürfen allerdings stehen bleiben. Für Fliessgewässer sind die geltenden Abstände je nach Breite der bestehenden Gerinnesohle (Details in Art. 41a GSchV). Für stehende Gewässer gilt grundsätzlich ein Gewässerraum mit einer Breite von mindestens 15 m gemessen ab der Uferlinie (Details in Art. 41b GSchV).


Bammatter, L., Baumgartner, M., Greuter, L., Hartel-Borer, S., Huber-Gysi, M., Nitsche, M., Thomas, G. (2015). Renaturierung der Schweizer Gewässer: Die Sanierungspläne der Kantone ab 2015. BAFU, Bern.